Bitte beachten Sie die gültigen Corona-Regelungen, die für Indoor-Sport gültig sind. Da wir die Räumlichkeiten einer öffentlichen Schule nutzen, bitten wir um besondere Vorsicht und Achtsamkeit.
Zusammenfassung:
Aktuell gilt für Indoor-Sport 3G. Für unser Hallentraining bedeutet die Regelung, dass nur Personen teilnehmen dürfen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Als Test sind PCR-, PoC-Antigentest und „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht zulässig. Für Kinder und Schüler gelten entsprechende Ausnahmen (siehe unten). In den Gebäuden ist überall FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung. Hierbei sind keine Masken notwendig.
Wer vor Ort den Selbsttest durchführen möchte, kann dies sehr gerne machen. Hierfür bitte 15 min früher kommen und einen Test selbst mitbringen. Termine und weiteren Informationen zum Training finden sie hier.
Die exakten Bestimmungen für unser Training ergeben sich aus dem folgenden den Handlungsempfehlungen des BLSV zum Thema Indoor-Sport:
Bei 3G ist der Zugang zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung (in Outdoor- und Indoor-Sportstätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.) für folgende Personen möglich:
Der Testnachweis von ungeimpften/nicht genesenen Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kann wie folgt erfolgen:
Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
Schultestungen:
Wie verhält es sich mit der sog. Schultestung bei Berufsschülern? Auch Berufsschülerinnen und -schüler können der Ausnahmeregelung entsprechen, sofern sie tatsächlich den regelmäßigen Testungen im Schulbetrieb unterliegen. Lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umfasst die regelmäßige Testung an Schulen mind. drei Test pro Woche. Dies dürfte bei Berufsschülern folglich nur im Rahmen von Blockunterricht oder Ähnlichem der Fall sein. Neben der Vorlage eines Schülerausweises wird in diesem Fall zusätzlich ein Nachweis hinsichtlich Blockunterrichtes empfohlen. Berufsschülerinnen und -schüler, die keinen Blockunterricht haben, unterfallen nicht der Ausnahmeregelung!
Ein Ausschluss der Teilnahme am Training gilt für:
Maskenpflicht:
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen. Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen.
Von der Maskenpflicht sind befreit:
Kapazitätsbegrenzung:
Ja, grundsätzlich gilt die Kapazitätsbegrenzung von max. 50% auch für Hallen, Gymnastikräume und vergleichbare Einrichtungen. Bitte beachten Sie hierbei aber folgendes: Gibt es eine aus sicherheitstechnischen oder baulichen Gründen festgelegte Kapazitätsbeschränkung für den Raum (wie z.B. teilweise in Schwimmbädern, Kletterhallen oder auf Zuschauertribünen üblich) so darf diese Kapazität nur noch zu maximal 50% genutzt werden.
Lässt sich die Kapazitätsbegrenzung nicht ohne weiteres feststellen, kann alternativ die zulässige Höchstteilnehmerzahl unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 m „berechnet“ werden. (§4 Abs.2 Nr.2). Hierbei dürfen dann so viele Sportlerinnen und Sportler zugelassen werden, sodass innerhalb der Sportstätte/Halle/etc. ein Mindestabstand von 1,5m gewahrt werden kann. Auf den Körperkontakt im Sportbetrieb bzw. auf Kontaktsportarten hat diese Regelung keine Auswirkung. Körperkontakt ist weiterhin erlaubt.
Weiterführende Links zu gültigen Hygiene-Maßnahmen:
Die Handlungsempfehlungen des BLSV
Die Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung
Informationen zur Pandemie im Landkreis Bayreuth
MSC Pegnitz und Umgebung e.V.
im ADAC und BLSV
Wiesweiherweg 14
DE 91257 Pegnitz
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