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Neue Hygieneregeln für das Hallentraining

Steffen Zappe • 20. Februar 2022

Nach den neuesten Lockerungen können ab sofort alle mit 3G am Hallentraining teilnehmen.

Bitte beachten Sie die gültigen Corona-Regelungen, die für Indoor-Sport gültig sind. Da wir die Räumlichkeiten einer öffentlichen Schule nutzen, bitten wir um besondere Vorsicht und Achtsamkeit.


Zusammenfassung:

Aktuell gilt für Indoor-Sport 3G. Für unser Hallentraining bedeutet die Regelung, dass nur Personen teilnehmen dürfen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Als Test sind PCR-, PoC-Antigentest und „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht zulässig. Für Kinder und Schüler gelten entsprechende Ausnahmen (siehe unten). In den Gebäuden ist überall FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung. Hierbei sind keine Masken notwendig.

Wer vor Ort den Selbsttest durchführen möchte, kann dies sehr gerne machen. Hierfür bitte 15 min früher kommen und einen Test selbst mitbringen. Termine und weiteren Informationen zum Training finden sie hier.



Die exakten Bestimmungen für unser Training ergeben sich aus dem folgenden den Handlungsempfehlungen des BLSV zum Thema Indoor-Sport:


Bei 3G ist der Zugang zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung (in Outdoor- und Indoor-Sportstätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.) für folgende Personen möglich:

  • Personen, die geimpft sind,
  • Personen, die als genesen gelten,
  • Personen, die getestet sind,
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
  • noch nicht eingeschulte Kinder


Der Testnachweis von ungeimpften/nicht genesenen Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kann wie folgt erfolgen:

  • PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
  • PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
  • „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde


Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 14- bis 17 Jahren noch bis zum 12.01.2022 – auch in Ferienzeiten)
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfdosis als Auffrischungsimpfung („Booster“ – nach Ablauf von 14 Tagen nach der Drittimpfung) erhalten haben und bereits im Besitz eines auf sie ausgestellten gültigen Impfnachweises sind


Schultestungen:

Wie verhält es sich mit der sog. Schultestung bei Berufsschülern? Auch Berufsschülerinnen und -schüler können der Ausnahmeregelung entsprechen, sofern sie tatsächlich den regelmäßigen Testungen im Schulbetrieb unterliegen. Lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umfasst die regelmäßige Testung an Schulen mind. drei Test pro Woche. Dies dürfte bei Berufsschülern folglich nur im Rahmen von Blockunterricht oder Ähnlichem der Fall sein. Neben der Vorlage eines Schülerausweises wird in diesem Fall zusätzlich ein Nachweis hinsichtlich Blockunterrichtes empfohlen. Berufsschülerinnen und -schüler, die keinen Blockunterricht haben, unterfallen nicht der Ausnahmeregelung!

Ein Ausschluss der Teilnahme am Training gilt für:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen (u.a. enge Kontaktpersonen) und
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2 spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes).


Maskenpflicht:

In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen. Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen. 

Von der Maskenpflicht sind befreit:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests im Original nachzuweisen (inkl. Name, Geburtsdatum und konkreten Angaben zum Grund der Befreiung)


Kapazitätsbegrenzung:

Ja, grundsätzlich gilt die Kapazitätsbegrenzung von max. 50% auch für Hallen, Gymnastikräume und vergleichbare Einrichtungen. Bitte beachten Sie hierbei aber folgendes: Gibt es eine aus sicherheitstechnischen oder baulichen Gründen festgelegte Kapazitätsbeschränkung für den Raum (wie z.B. teilweise in Schwimmbädern, Kletterhallen oder auf Zuschauertribünen üblich) so darf diese Kapazität nur noch zu maximal 50% genutzt werden.

Lässt sich die Kapazitätsbegrenzung nicht ohne weiteres feststellen, kann alternativ die zulässige Höchstteilnehmerzahl unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 m „berechnet“ werden. (§4 Abs.2 Nr.2). Hierbei dürfen dann so viele Sportlerinnen und Sportler zugelassen werden, sodass innerhalb der Sportstätte/Halle/etc. ein Mindestabstand von 1,5m gewahrt werden kann. Auf den Körperkontakt im Sportbetrieb bzw. auf Kontaktsportarten hat diese Regelung keine Auswirkung. Körperkontakt ist weiterhin erlaubt.



Weiterführende Links zu gültigen Hygiene-Maßnahmen:

Die Handlungsempfehlungen des BLSV

Die Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung

Informationen zur Pandemie im Landkreis Bayreuth





SAVE THE DATE:

Zeitraum:
11.01.22 bis 31.03.22

Termin:
jeden Dienstag, von 19 bis 21 Uhr

Ort:
Gymnasium Pegnitz, Halle 2
Wilhelm-von-Humboldt-Straße 7, 91257 Pegnitz


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